Bürokratie-Monster – Neue Steuer für To-Go-Essen
Das Bundesverfassungsgericht hat am 22. Januar 2025 entschieden, dass Kommunen das Recht haben, eine Verpackungssteuer einzuführen. Damit könnten Städte und Gemeinden eine Abgabe auf Einwegverpackungen erheben, die für den direkten Verzehr von Speisen und Getränken genutzt werden. Der Gemeinderat Heidelberg hatte bereits 2023 die Verwaltung damit beauftragt, eine solche Steuer vorzubereiten.
Kommunale Verpackungssteuer rechtlich zulässig
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar äußert jedoch deutliche Bedenken. IHK-Präsident Manfred Schnabel warnt vor einer zusätzlichen bürokratischen Belastung für Unternehmen, insbesondere für Filialbetriebe. Betroffen wären gastronomische Betriebe wie Cafés, Fast-Food-Restaurants und Metzgereien, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten. Die Abgabe würde auf alle nicht wiederverwendbaren Verpackungen erhoben und könnte zu steigenden Preisen für Verbraucher führen.
Ein weiteres Problem sieht die IHK in einem möglichen Flickenteppich unterschiedlicher Regelungen. Unternehmen mit mehreren Standorten in verschiedenen Kommunen müssten sich auf unterschiedliche Steuermodelle einstellen, was den Verwaltungsaufwand und die Anpassung der Kassensysteme erheblich erschweren würde. Schon eine Bäckerei mit einer Zweigstelle im Nachbarort könnte von unterschiedlichen Steuerregelungen betroffen sein.
IHK kritisiert zusätzliche Belastung für Betriebe
Schnabel verweist zudem auf die bereits bestehende EU-Einweg-Kunststoffrichtlinie, die mit dem deutschen Einwegkunststofffondsgesetz seit 2025 in Kraft ist. Dieses Gesetz sieht eine Sonderabgabe auf Kunststoffprodukte vor, um deren Herstellung zu reduzieren und die Abfallentsorgung zu verbessern. „Im Gegensatz zu kommunalen Verpackungssteuern setzt diese Regelung an der Produktion der Verpackungen an und vermeidet eine Doppelbelastung für Unternehmen und Verbraucher“, so Schnabel. Die IHK fordert daher, auf zusätzliche kommunale Steuern zu verzichten.
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