Aldi Süd hatte in einem Prospekt für Lebensmittel mit einer prozentualen Preisermäßigung geworben. Die Ersparnis wurde dabei nicht mit einem früheren Verkaufspreis des Produkts verglichen, sondern mit der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, kurz UVP. Für Kundinnen und Kunden sah es so aus, als würden sie deutlich sparen, obwohl der Vergleichspreis nicht aus dem tatsächlichen Verkauf der letzten Wochen stammte.
Was das Gesetz zu Preisnachlässen sagt
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg sah darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. Diese schreibt vor, dass bei Werbung mit hervorgehobenen Preisreduzierungen, etwa durch Prozentangaben oder durchgestrichene Preise, immer der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage als Vergleich dienen muss. Ziel der Regelung ist es, Preisnachlässe für Verbraucherinnen und Verbraucher nachvollziehbar und vergleichbar zu machen.
Der Weg vor Gericht
Nachdem Aldi Süd trotz Abmahnung keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, kam es zum Gerichtsverfahren. Das Landgericht Düsseldorf entschied zunächst zugunsten der Verbraucherzentrale. Gegen dieses Urteil legte Aldi Berufung ein. Nun hat auch das Oberlandesgericht Düsseldorf das Urteil bestätigt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, hat aber klare Folgen für die weitere Werbung des Unternehmens.
Was Aldi künftig nicht mehr darf
Mit dem Urteil ist Aldi untersagt, in Prospekten mit Preisreduzierungen zu werben, wenn sich diese auf eine UVP und nicht auf den günstigsten Preis der vergangenen 30 Tage beziehen. Damit stellt das Gericht klar, dass die UVP kein zulässiger Vergleichswert für prozentuale Rabatte ist, wenn der Eindruck einer echten Preissenkung entstehen soll.
Reaktion der Verbraucherzentrale
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg begrüßt die Entscheidung. Nach ihrer Auffassung wird damit einer weit verbreiteten Praxis ein Ende gesetzt, die viele Kundinnen und Kunden in die Irre führt. Preisnachlässe wirkten oft größer, als sie tatsächlich seien, wenn sie nur mit einer unverbindlichen Herstellerempfehlung verglichen würden.
Weitere Verfahren gegen andere Händler
Nach Angaben der Verbraucherzentrale geht sie auch gegen andere Anbieter vor, die aus ihrer Sicht ähnlich mit Preisreduzierungen werben. Dazu zählen unter anderem große Handelsunternehmen wie Media Markt, Saturn und Amazon. Die Verbraucherzentrale betont, dass das Gesetz eindeutig sei und immer der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Grundlage für Preisnachlässe dienen müsse, damit Verbraucherinnen und Verbraucher erkennen können, wie hoch die tatsächliche Ersparnis ist.













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