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Karneval & Fasching: Bußgelder für Kostüme und Alkohol

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Karneval & Fasching: Bußgelder für Kostüme und Alkohol
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Die fünfte Jahreszeit steuert auf ihren Höhepunkt zu, und für viele Jecken gibt es kein Halten mehr. Doch wer im bunten Treiben die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) vergisst, riskiert mehr als nur eine rote Nase. Der ADAC warnt: Narrenfreiheit endet spätestens an der Fahrertür. Ob Maskenpflicht, Alkoholgrenzen oder die Gefahr durch Restalkohol – wir zeigen, worauf Autofahrer und E-Scooter-Nutzer jetzt achten müssen.

Kostümiert am Steuer: Was erlaubt ist und was 60 Euro kostet

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Kostüme am Steuer generell verboten sind. Grundsätzlich darf man sich verkleidet hinter das Lenkrad setzen. Doch der ADAC weist auf entscheidende Einschränkungen hin:

  • Sicht und Gehör: Masken, die das Gesichtsfeld einschränken, oder Perücken, die die Ohren verdecken, sind tabu.

  • Bewegungsfreiheit: Ausladende Kostüme (z. B. aufwendige Ganzkörper-Plüschkostüme oder klobige Clownsschuhe) dürfen das Lenken, Bremsen und Gasgeben nicht behindern.

  • Verhüllungsverbot: Laut § 23 Abs. 4 StVO darf das Gesicht nicht so verdeckt oder verhüllt sein, dass man nicht mehr erkennbar ist. Wer gegen das „Maskierungsverbot“ verstößt, muss mit einem Bußgeld von 60 Euro rechnen.

Versicherungsschutz in Gefahr: Bei einem Unfall mit hinderlichem Kostüm kann es richtig teuer werden. Die Vollkaskoversicherung darf die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit teilweise verweigern, und in der Kfz-Haftpflicht droht eine Mithaftung.


Promillegrenzen: Teurer Spaß bei 0,5 Promille

Feiern und Fahren lassen sich nicht vereinbaren. Wer mit 0,5 Promille am Steuer erwischt wird, muss tief in die Tasche greifen: Mindestens 500 Euro Bußgeld, zwei Punkte in Flensburg und ein Monat Fahrverbot sind die Standardstrafe für Ersttäter.

Noch gefährlicher wird es bei der sogenannten „relativen Fahruntüchtigkeit“:

  • Bereits ab 0,3 Promille begeht man eine Straftat, wenn man alkoholbedingte Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall verursacht. Die Folge: Geldstrafe und mindestens sechs Monate Führerscheinentzug.

  • Wichtig für Zweirad-Fans: Auch für E-Scooter gelten exakt dieselben Alkoholgrenzen wie für Autofahrer.

Besonderer Schutz für Fahranfänger

Für junge Fahrer unter 21 Jahren und alle Personen in der Probezeit gilt die Null-Promille-Grenze. Wer mit Alkohol im Blut fährt, zahlt 250 Euro, kassiert einen Punkt und muss zwingend ein Aufbauseminar absolvieren. Zudem verlängert sich die Probezeit von zwei auf vier Jahre.


Unterschätzte Gefahr: Der Restalkohol am Morgen danach

Viele Narren unterschätzen, wie lange der Körper braucht, um Alkohol abzubauen. Im Durchschnitt sinkt der Blutalkoholwert lediglich um 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde. Hausmittel wie starker Kaffee oder eine kalte Dusche beschleunigen diesen Prozess nicht. Wer bis spät in die Nacht feiert, ist am nächsten Morgen oft noch weit über der erlaubten Grenze und damit fahruntüchtig.


Fahrrad und ÖPNV: Die sichereren Alternativen?

Der ADAC rät dringend dazu, auf Busse, Bahnen oder Taxis auszuweichen. In den Hochburgen sind die Veranstaltungsorte so stressfrei und sicher zu erreichen. Wer das Fahrrad nutzt, sollte wissen: Ab 1,6 Promille liegt eine Straftat vor, die sogar zum Entzug der PKW-Fahrerlaubnis führen kann. Doch auch hier gilt: Wer durch Schlangenlinien auffällt, kann schon bei deutlich geringeren Werten strafrechtlich verfolgt werden.


Das Wichtigste: Sicher durch die tollen Tage

Verstoß Strafe (ca.) Besonderheit
Maskiertes Gesicht 60 € Bußgeld Identität muss feststellbar sein
0,5 Promille (Auto/Scooter) 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot Gilt auch für E-Scooter
Alkohol in der Probezeit 250 €, Probezeit-Verlängerung Strenge Null-Promille-Grenze
Fahrrad (ab 1,6 Promille) Geldstrafe, MPU möglich Führerscheinverlust droht
Redaktion
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