Verbraucherzentrale mahnt Händler ab
Wer ein Schnäppchen im Möbelhaus ergattert, erwartet Qualität zum kleinen Preis. Doch was passiert, wenn das neue Sofa bereits nach kurzer Zeit Mängel aufweist? Viele Händler versuchen immer wieder, Reklamationen bei reduzierter Ware mit dem Hinweis auf „gekauft wie gesehen“ abzublocken. Dass dies rechtlich unzulässig ist, zeigt ein aktueller Fall der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg: Der Möbelhändler Seats & Sofas wurde erfolgreich abgemahnt, nachdem er einem Kunden die Gewährleistung für ein mangelhaftes Sofa verweigert hatte.
Der Fall: Metallfedern im Billig-Sofa
Ein Verbraucher kaufte Anfang 2025 ein reduziertes Sofa bei Seats & Sofas. Die Enttäuschung folgte prompt: Nach nur wenigen Monaten war die Polsterung so stark abgenutzt, dass Metallfedern spürbar wurden. Als der Kunde den Mangel reklamierte, stellte sich der Händler quer. Die Begründung: Es handele sich um Abverkaufsware, für die jegliche Gewährleistung ausgeschlossen sei. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Anbieters fand sich zudem die Klausel: „Waren sind gekauft wie gesehen […] unter Ausschluss von jeglicher Gewährleistung“.
Rechtsexperten klären auf: Gewährleistung ist gesetzliche Pflicht
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg stellte klar, dass solche Klauseln rechtswidrig sind. „Ein Händler darf das Recht auf Gewährleistung in den AGB nicht einfach komplett ausschließen“, erklärt Matthias Bauer, Rechtsexperte der Verbraucherzentrale. Dies gilt explizit auch für:
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Reduzierte Neuware
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Ausstellungsstücke
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Abverkaufsware
Der Händler gab nach der Abmahnung eine Unterlassungserklärung ab und verpflichtete sich, die rechtswidrigen Klauseln nicht mehr zu verwenden. Das Sofa des betroffenen Kunden wurde schließlich repariert.
Fristen und Sonderregeln beim Möbelkauf
Verbraucher sollten ihre Rechte kennen, um im Ernstfall standhaft zu bleiben. Dabei spielen vor allem die gesetzlichen Fristen eine Rolle:
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Neuware (auch reduziert): Hier gilt die volle gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren.
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Gebrauchte Möbel & Ausstellungsstücke: Hier kann der Händler die Frist auf ein Jahr verkürzen, muss dies aber deutlich kommunizieren. Ein kompletter Ausschluss ist jedoch auch hier gegenüber Privatpersonen unzulässig.
Tabelle: Gewährleistung vs. Ausschluss – Was gilt wann?
Wichtige Ausnahme: Rabatt wegen spezifischer Mängel
Es gibt einen Fall, in dem die Reklamation tatsächlich ausgeschlossen sein kann: Wenn ein Möbelstück wegen eines ganz bestimmten Mangels im Preis gesenkt wurde.
„Wenn ein Sofa einen sichtbaren Fleck hat und deshalb 30 Prozent günstiger verkauft wird, kann man diesen Fleck später nicht reklamieren“, so Matthias Bauer.
Aber Achtung: Der Händler muss beim Kauf explizit darauf hinweisen, dass genau dieser Mangel der Grund für den Rabatt ist. Treten an demselben Sofa jedoch andere Fehler auf (z.B. eine kaputte Naht), bleibt das Gewährleistungsrecht hiervon unberührt.
Tipps für Verbraucher: So reklamieren Sie richtig
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Schriftlich reklamieren: Setzen Sie dem Händler eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatzlieferung).
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Kaufbeleg prüfen: Notieren Sie sich, ob beim Kauf spezifische Mängel im Kaufvertrag festgehalten wurden.
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Hartnäckig bleiben: Verweise auf „reduzierte Ware vom Umtausch ausgeschlossen“ beziehen sich oft auf das freiwillige Rückgaberecht bei Nichtgefallen, nicht auf die gesetzliche Gewährleistung bei Defekten.
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