Ob das traditionelle Sommerfest, der Glühweinstand auf dem Weihnachtsmarkt oder das Grillfest des Sportvereins: Wer in Baden-Württemberg Speisen und alkoholische Getränke anbietet, muss ab diesem Jahr umdenken. Seit dem 1. Januar 2026 gilt das neue Landesgaststättengesetz (LGastG). Die wichtigste Neuerung für Vereine und ehrenamtliche Helfer: Die bürokratische „Gestattung“ fällt weg – dafür rückt eine strikte Anzeigenpflicht an deren Stelle.
Weg von der Genehmigung, hin zur Anzeige: Was bedeutet das?
Bisher mussten Vereine für vorübergehende Veranstaltungen oft eine spezielle Genehmigung – die sogenannte Gestattung – bei der Gemeinde beantragen. Dieser Prozess war teils zeitaufwendig und mit Gebührenbescheiden verbunden.
Mit der Reform des Gaststättengesetzes (§ 2 Abs. 2 LGastG) wird das Verfahren formal vereinfacht, aber gleichzeitig verbindlicher. Statt auf eine Erlaubnis der Behörde zu warten, müssen Veranstalter ihren Betrieb nun schriftlich anzeigen. Das bedeutet: Die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben und die Einhaltung der Fristen liegt nun noch stärker beim Verein selbst.
Wichtig: Wer die Anzeige nicht, nicht rechtzeitig oder unvollständig erstattet, handelt ordnungswidrig. Hier drohen empfindliche Geldbußen durch die Ordnungsämter.
Die 2-Wochen-Frist: Zeitplanung ist für Vereine jetzt essenziell
Die größte Falle für ehrenamtliche Organisatoren ist die Frist. Die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes muss spätestens zwei Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der zuständigen Gemeinde vorliegen.
Für Veranstaltungen im Raum Waibstadt ist die Anzeige beispielsweise per E-Mail an das Standesamt (standesamt@waibstadt.de) zu richten. Ein „besonderer Anlass“ (wie ein Jubiläum, ein Sportereignis oder ein lokales Fest) muss dabei weiterhin vorliegen – ein dauerhafter Gastronomiebetrieb ohne Konzession ist auch nach neuem Recht nicht möglich.
Checkliste: Diese Angaben darf die Anzeige nicht vermissen
Der neue Vordruck der Behörden ist detailliert. Veranstalter sollten beim Ausfüllen folgende Punkte bereithalten:
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Verantwortlichkeit: Name des Vereins und eine verantwortliche Ansprechperson (inkl. Handy-Nummer für Rückfragen während des Festes).
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Anlass & Ort: Genaue Bezeichnung des Festes sowie Angaben zum Gelände (Halle, Zelt, öffentlicher Platz oder Privatgelände).
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Größe: Die Wirtschaftsfläche in Quadratmetern muss angegeben werden.
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Angebot: Werden Speisen und Getränke angeboten? Wird Alkohol ausgeschenkt?
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Programm: Auch Besonderheiten wie Musikdarbietungen müssen vermerkt werden, da hier ggf. Lärmschutzvorgaben greifen.
Wer erfährt von der Anzeige? Ein Netzwerk der Behörden
Auch wenn keine „Genehmigung“ im klassischen Sinne mehr erteilt wird, bleibt die Veranstaltung unter staatlicher Aufsicht. Nach Eingang der Anzeige im Bürgermeisteramt werden zahlreiche Stellen informiert, darunter:
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Das Finanzamt: Zur Prüfung der steuerlichen Gemeinnützigkeit und Umsatzsteuerpflicht.
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Veterinäramt & Verbraucherschutz: Für mögliche Lebensmittelkontrollen vor Ort.
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Gewerbe- und Baurechtsamt: Zur Prüfung von Sicherheitsauflagen.
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Die Polizei: Zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.














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