Beratungs- und Prüfbehörde im Rhein-Neckar-Kreis setzt auf Qualität statt Paragrafenreiterei
Ein grundlegender Paradigmenwechsel prägt ab sofort die Aufsicht über Pflege- und Senioreneinrichtungen in Baden-Württemberg: Weniger starre Routinekontrollen, dafür mehr lösungsorientierte Beratung und ein geschärfter Blick auf die tatsächliche Betreuungsqualität im Alltag. Mit dem Inkrafttreten des neuen Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetzes (TPQG) wird das seit 2014 geltende Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) abgelöst. Auch im Rhein-Neckar-Kreis stellt sich die behördliche Praxis grundlegend neu auf – mit spürbaren Auswirkungen für Einrichtungsträger, Pflegepersonal, Bewohnerinnen und Bewohner sowie deren Angehörige.
Die Neuausrichtung manifestiert sich bereits in der offiziellen Behördenbezeichnung: Aus der bisherigen Heimaufsichtsbehörde des Rhein-Neckar-Kreises wird die Beratungs- und Prüfbehörde. Statt primär Mängel zu protokollieren und ordnungsrechtliche Sanktionen vorzubereiten, versteht sich die Behörde künftig als beratender Partner. Einrichtungen sollen frühzeitig darin unterstützt werden, Qualitätsstandards weiterzuentwickeln und strukturelle Reibungspunkte auszuräumen, bevor behördliche Interventionen nötig werden.
Risikobasiertes Prüfverfahren löst starre Jahreskontrollen ab
Eine der markantesten Änderungen betrifft den Prüfturnus. Der bisherige Grundsatz, wonach ausnahmslos jede stationäre Einrichtung einmal jährlich vollumfänglich kontrolliert werden musste, weicht einem modernen, risikobasierten Prüfverfahren:
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Gezielter Fokus: Prüfungen und Begehungen finden priorisiert dort statt, wo konkrete Hinweise auf Mängel, Personalengpässe, strukturelle Defizite oder potenzielle Gefährdungslagen vorliegen.
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Feste Prüfquote: Das Gesetz schreibt vor, dass die Beratungs- und Prüfbehörde jährlich rund 30 Prozent der stationären Einrichtungen überprüfen muss.
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Schutzfrist: Garantiert bleibt, dass jedes Heim mindestens einmal innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren einer behördlichen Kontrolle unterzogen wird.
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Unverzügliche Anlassprüfungen: Liegen begründete Verdachtsmomente oder akute Beschwerden vor, kann die Behörde jederzeit unangekündigte Anlassprüfungen veranlassen.
„Durch den Wegfall der jährlichen Kontrollen in allen Einrichtungen gewinnen unsere Mitarbeitenden zeitliche Ressourcen. Diese können wir noch stärker für die Qualitätsentwicklung, die Beratung und die Begleitung der Einrichtungen einsetzen. Unser Ziel ist ein guter Ausgleich: Wir wollen Einrichtungen von unnötiger Bürokratie entlasten und gleichzeitig den Schutz und die Qualität für Menschen in Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen sichern“, erklärt Katja Hahn, Referatsleiterin der Beratungs- und Prüfbehörde des Rhein-Neckar-Kreises.
Moderne Mitwirkung: Flexible Gremien statt starrer Beiräte
Auch bei der Partizipation und Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner setzt das TPQG zeitgemäße Maßstäbe. Die starre Pflicht zur Bildung eines klassischen, formalen Bewohnerbeirats entfällt. An ihre Stelle treten offene, flexible Mitwirkungsformate, die individueller auf die jeweilige Bewohnerschaft und deren Fähigkeiten abgestimmt werden können.
Ob Bewohnerversammlungen, thematische Arbeitsgruppen oder gewählte Vertrauenspersonen: Entscheidend ist allein, dass die Wünsche, Anregungen und Beschwerden der Senioren messbar Gehör finden. Die Beratungs- und Prüfbehörde überwacht, dass diese Mitwirkungsrechte nicht nur pro forma existieren, und leistet Unterstützung beim Aufbau passender Gremien.
Ganzheitlicher Gewaltschutz: Fokus auf seelische Unversehrtheit
Ein wesentlicher Schwerpunkt des neuen Gesetzes liegt auf einem erweiterten Gewaltbegriff. Der Schutzauftrag beschränkt sich keineswegs nur auf die Abwehr körperlicher Vernachlässigung oder Misshandlung. Das Gesetz nimmt ausdrücklich auch psychische Gewalt, verbale Grenzverletzungen und unzulässige Einschränkungen der persönlichen Selbstbestimmung in den Fokus.
Konzeptpapiere allein reichen den Kontrolleuren künftig nicht mehr aus.
„Hier gilt es genau hinzuschauen. Denn es reicht nicht, dass entsprechende Konzepte auf dem Papier vorhanden sind. Sie müssen im Alltag auch tatsächlich umgesetzt werden und bei den Bewohnerinnen und Bewohnern ankommen“, unterstreicht Referatsleiterin Katja Hahn.
Entlastung bei Hospizen und ambulant betreuten Wohngemeinschaften
Bürokratische Erleichterungen verzeichnen auch alternative Wohn- und Versorgungsformen. Hospize sowie ambulant betreute Wohngemeinschaften (WGs), die unter dem alten WTPG der vollen Kontrollbefugnis der Heimaufsicht unterstanden, fallen künftig aus dem regulären Überwachungsspektrum heraus. Für ambulant betreute Wohngemeinschaften beschränkt sich der Kontakt zur Beratungs- und Prüfbehörde künftig im Wesentlichen auf eine einfache Anzeigepflicht.
Die Verwaltung setzt damit ein klares Signal des Vertrauens in die Trägerlandschaft. Gleichzeitig bleibt der hohe Versorgungsstandard gesichert: Die Menschen in den Heimen sollen sich geborgen, optimal betreut und in ihrer Würde respektiert fühlen.
Das neue Heimrecht (TPQG) im direkten Vergleich
| Prüf- und Rechtsbereich | Bisheriges Recht (WTPG bis 2026) | Neues Recht (TPQG Baden-Württemberg) |
| Behördenbezeichnung | Heimaufsichtsbehörde | Beratungs- und Prüfbehörde |
| Behördenphilosophie | Primär formale Kontrolle & Mängelfeststellung | Präventive Beratung & gemeinsame Qualitätsentwicklung |
| Prüfturnus | Jährliche Regelprüfung für alle Einrichtungen | Risikobasiert: ca. 30 %/Jahr (jede Einrichtung min. alle 5 Jahre) |
| Anlassprüfungen | Bei Verdacht möglich | Unverändert bei Beschwerden jederzeit flexibel möglich |
| Bewohnermitwirkung | Starre Vorgabe eines einheitlichen Beirats | Flexible Beteiligungsformate nach individuellem Bedarf |
| Schwerpunkt Gewaltschutz | Fokus auf physische Gefahren | Starker Fokus auf psychische Gewalt & Selbstbestimmung |
| Ambulante WGs & Hospize | Vollwertige Heimaufsichtskontrollen | Entfallen weitgehend; für WGs gilt reine Anzeigepflicht |













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