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Rückführung von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen: die neue Linie Deutschlands nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

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Rückführung von in Griechenland anerkannten Flüchtlingen: die neue Linie Deutschlands nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Image by LEANDRO AGUILAR from Pixabay

Im Jahr 2025 hat Deutschland seine Rückführungspolitik gegenüber bereits in Griechenland anerkannten Flüchtlingen verstärkt, infolge einer wegweisenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts(BVerwG), die im April 2025 ergangen ist.

Das Gericht stellte fest, dass junge, alleinstehende, gesunde und erwerbsfähige Flüchtlinge keine unmenschlichen oder erniedrigenden Lebensbedingungen in Griechenland zu befürchten haben – im Einklang mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Lesen Sie die offizielle Pressemitteilung des Gerichts (BVerwG, 2025)

Rechtlicher Rahmen: Bezug auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz

Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Asylantrag unzulässig, wenn der Antragsteller bereits in einem anderen EU-Mitgliedstaat internationalen Schutz erhalten hat. Das Urteil vom April 2025 bestätigte diese Regelung und stellte klar, dass der in Griechenland gewährte Schutz wirksam bleibt und nicht durch einen neuen Antrag in Deutschland umgangen werden kann – außer in außergewöhnlichen Fällen individueller Vulnerabilität.

Bewertung der Lebensbedingungen in Griechenland

Das Gericht unterschied zwischen zwei Gruppen:

  • Nicht vulnerable Personen: junge Erwachsene, gesund, ohne minderjährige Kinder und mit Arbeitsfähigkeit. Für diese Personen kam das Gericht zu dem Schluss, dass die anfänglichen Schwierigkeiten (vorübergehender Mangel an Unterkunft, Unterstützung oder regulärer Arbeit) nicht die Schwelle der Schwere nach europäischen Standards überschreiten. Es wird angenommen, dass sie sich stützen können auf:
  • soziale Netzwerke und Migrantengemeinschaften;
  • vorübergehenden Zugang zu Notunterkünften und Suppenküchen;
  • Hilfe von NGOs und medizinische Notversorgung;
  • Möglichkeiten zur Beschäftigung, auch im informellen Sektor.
  • Vulnerable Personen: Familien mit Kindern, Kranke oder Menschen mit Behinderungen, psychisch Traumatisierte oder Personen ohne soziales Netzwerk. Diese Fälle erfordern eine individuelle Prüfung und können eine automatische Rückführung ausschließen.

Statistische Daten: Anstieg der Unzulässigkeitsentscheidungen im Jahr 2025

Nach offiziellen Quellen und Organisationen wie Pro Asyl:

  • 2024 → 3.591 Unzulässigkeitsentscheidungen für bereits in Griechenland geschützte Personen;
  • Januar–August 2025 → 9.752 Unzulässigkeitsentscheidungen.

Diese Zahlen bestätigen eine deutliche Verschärfung der Verwaltungspraxis im Einklang mit der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.

Begründung des Gerichts

Das Gericht betonte, dass:

  • die materiellen Schwierigkeiten in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta darstellen;
  • NGOs, kirchliche und staatliche Einrichtungen ein Mindestmaß an Unterstützung gewährleisten;
  • die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, auch wenn schwierig, für junge und gesunde Personen als erreichbar gilt;
  • kein systemisches Obdachlosenphänomen besteht, das eine strukturelle Verletzung der Grundrechte darstellen würde.

Das Gericht wies damit die Argumentation verschiedener humanitärer Organisationen zurück, wonach eine Rückkehr nach Griechenland automatisch unvereinbar mit der Menschenwürde sei.

Praktische Auswirkungen für griechische Staatsbürger und Flüchtlinge

Für in Griechenland anerkannte Flüchtlinge, die sich derzeit in Deutschland aufhalten:

  • Neue Asylanträge werden als unzulässig abgelehnt.
  • Eine Rückführung nach Griechenland ist vorgesehen, es sei denn, es liegt ein Nachweis individueller Vulnerabilität vor (Krankheit, Behinderung, minderjährige Kinder, Trauma).
  • Eine Klage gegen die Entscheidung ist möglich, hat jedoch geringe Erfolgsaussichten, wenn keine relevanten medizinischen oder familiären Gründe vorliegen.

Was nach der Ablehnung des Asylantrags in Deutschland zu tun ist

  1. Den BAMF-Bescheid sorgfältig lesen. Prüfen Sie die Fristen für die Klage (Klagefrist), in der Regel 1–2 Wochen nach Zustellung. Das Ignorieren des Bescheids kann zu einer zwangsweisen Abschiebung und einem Schengen-Einreiseverbot führen.
  2. Sofort einen erfahrenen deutsch-griechischen Asylrechtsanwalt kontaktieren. Ein Anwalt mit doppelter Kompetenz kann Ihre Situation prüfen, mögliche Vulnerabilitätsgründe (Gesundheit, Kinder, Trauma) feststellen und einen Eilantrag gegen die Abschiebung stellen. In Deutschland gibt es mehrere, wie etwa die deutsch-griechische Rechtsanwältin Leptokaridou.
  3. Beweise und relevante Dokumente sammeln. Notwendig sind ärztliche Atteste, soziale Unterlagen aus Griechenland, Integrationsnachweise oder Arbeitsverträge in Deutschland.
  4. Alternative Wege prüfen. In bestimmten Fällen kann ein humanitärer oder arbeitsbezogener Aufenthaltstitel (§25, §18a AufenthG) oder ein Familiennachzug beantragt werden.
  5. Schnell und mit qualifizierter rechtlicher Unterstützung handeln. Jeder Fall ist individuell – der Erfolg hängt von einer soliden und rechtzeitigen Strategie ab.

Schlussbetrachtung

Die Linie des Bundesverwaltungsgerichts markiert einen Wendepunkt in der innereuropäischen Zusammenarbeit im Asylrecht:

  • Deutschland erkennt die Angemessenheit der griechischen Bedingungen für nicht vulnerable Flüchtlinge an.
  • Das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten wird gestärkt – ein Grundpfeiler des europäischen Asylsystems.
  • Dennoch bleiben humanitäre Fragen offen, die von NGOs zum tatsächlichen Zugang zu Wohnung, Arbeit und medizinischer Versorgung in Griechenland aufgeworfen werden.

Für die rechtliche Unterstützung griechischer Staatsbürger oder bereits in Griechenland anerkannter Flüchtlinge ist es entscheidend:

  • die medizinischen und familiären Unterlagen vor jeder Verfahrenseinleitung zu prüfen;
  • die Möglichkeit einer Klage auf individueller Vulnerabilität zu bewerten;
  • die Zusammenarbeit zwischen deutschen und griechischen Kanzleien zu koordinieren, um eine kontinuierliche rechtliche Betreuung zu gewährleisten.
Redaktion
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