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Verbraucherverbände stellen gravierende Mängel bei Online-Kündigungen fest

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Verbraucherverbände stellen gravierende Mängel bei Online-Kündigungen fest
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Online-Kündigung mit Hürden

Seit dem 1. Juli 2022 gilt: Unternehmen, die online Verträge anbieten, müssen es ihren Kundinnen und Kunden ermöglichen, Verträge auch online kündigen zu können. Die Verbraucherschützer wollten wissen, ob und wie die Unternehmen in Deutschland diese neue Regelung umsetzen. Daher prüften sie vom 18. Juli bis zum 14. Oktober 2022 branchenübergreifend 840 Websites verschiedener Anbieter und begaben sich auf die Suche nach dem Kündigungsbutton.

Die gesetzlichen Anforderungen an den Kündigungsbutton legen fest, dass es sich hierbei um eine deutlich gestaltete Schaltfläche handeln muss. Ebenfalls gesetzlich festgelegt sind

  • eine weitere Bestätigungsseite, um notwendige Angaben zu machen und
  • eine eindeutig bezeichnete Bestätigungsschaltfläche zum Beispiel mit der Aufschrift “jetzt kündigen”.

Beide Schaltflächen, die zur Kündigung und die zur Kündigungsbestätigung, müssen ständig verfügbar und von jeder Unterseite einer Webseite aus erreichbar sein.

Gravierende Mängel festgestellt

Bei der Mehrheit der überprüften Websites hatten die Anbieter die gesetzlichen Vorgaben nicht oder nicht ausreichend umgesetzt. Bei 349 Websites fehlte der vorgeschriebene Kündigungsbutton ganz. In 65 Fällen war der Kündigungsbutton auf der Website versteckt und in 38 Fällen war die Beschriftung unzulässig. Zudem stellten die Verbraucherschützer 339 weitere Verstöße im Zusammenhang mit der Bestätigungsseite und dem finalen Bestätigungsbutton fest wie zum Beispiel fehlende Pflichtangaben oder unzulässige Beschriftungen. Nur auf 273 Websites war der Kündigungsbutton vorschriftsmäßig installiert.

Abmahnungen führten zu Nachbesserungen der Unternehmen

Insgesamt mahnten die Verbraucherverbände 152 Unternehmen – zum Teil für mehrere Websites gleichzeitig – im gesamten Bundesgebiet ab. Bis Anfang November 2022 zeigten sich 86 Unternehmen einsichtig und unterschrieben die geforderte Unterlassungserklärung. In drei Fällen erwirkten die Verbraucherschützer eine einstweilige Verfügung. In 17 Fällen bereiten die Verbraucherschützer Klageverfahren vor oder haben die Klagen bereits eingereicht.

„Uns ist auch aufgefallen, dass einige Unternehmen, die von uns keine Abmahnung erhielten, ihre Seiten nachgebessert haben“, sagt Oliver Buttler, Abteilungsleiter Telekommunikation, Internet und Verbraucherrecht. „Verbraucherinnen und Verbraucher profitierten damit unmittelbar und sehr zeitnah nach Inkrafttreten der neuen Regelungen von unserer Abmahnaktion.“

Verbraucherschützer prüfen weiter

Die Verbraucherverbände werden die in dieser Abmahnaktion angestoßenen Verfahren weiter vorantreiben und die Websites weiterer Unternehmen prüfen.

Verbraucherinnen und Verbraucher, die feststellen, dass ein Anbieter nicht den vorgeschriebenen Kündigungsbutton auf seiner Website vorhält oder diesen auf seiner Website versteckt, können dies den Verbraucherzentralen melden: www.verbraucherzentrale.de/probleme-mit-dem-kuendigungsbutton-76779.

Hintergrund

Der zum 01. Juli 2022 in Kraft getretene Kündigungsbutton ist für fast alle Dauerschuldverhältnisse vorgeschrieben, die online abgeschlossen werden können. Dazu gehören zum Beispiel Abo-, Leasing- oder Mobilfunkverträge. Er gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 abgeschlossen wurden. Ebenfalls vorgeschrieben ist der Kündigungsbutton für in Geschäften entstandene Verträge, falls diese Verträge grundsätzlich auch online abgeschlossen werden können. Der Kündigungsbutton findet keine Anwendung bei Verträgen, für die per Gesetz strengere Anforderungen an die Kündigung gelten, bei Miet- und Arbeitsverträgen oder bei Verträgen über Finanzdienstleistungen.

An der gemeinsamen Abmahnaktion zum Kündigungsbutton beteiligten sich die Verbraucherzentralen und mehrere Verbraucherverbände, die ebenfalls Mitglied im Verbraucherzentrale Bundesverband sind: www.vzbv.de/ueber-uns/organisation/mitglieder.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

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