Irreführende Werbung mit Regionalität untersagt
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hat einen Erfolg gegen Wiesenhof erzielt. Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass die Werbung des Unternehmens für Geflügelwurstprodukte im Onlineshop von Rewe, die mit dem Hinweis „von regionalen Höfen“ versehen war, irreführend ist. Laut der Verbraucherzentrale kann nicht garantiert werden, dass die Produkte tatsächlich aus der Region stammen, in der sie verkauft werden, da sie deutschlandweit erhältlich sind.
Zunächst hatte das Landgericht Oldenburg Wiesenhof im Fall zugunsten der Firma entschieden. Es argumentierte, dass ein regionaler Bezug in der Werbung auch zufällig zutreffen könne. In der Berufungsinstanz entschied das Oberlandesgericht jedoch anders und stellte fest, dass eine Irreführung der Verbraucher grundsätzlich möglich sei, wenn das Geflügelfleisch aus verschiedenen Regionen stammt und somit nicht sicher ist, dass das Produkt auch tatsächlich aus der beworbenen Region kommt.
Gabriele Bernhardt, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, betonte, dass Werbung nicht irreführend sein dürfe. Sie erklärte, dass die Wiesenhof Geflügel-Kontor GmbH als Markeninhaberin für die Verwendung des Werbeclaims verantwortlich sei, auch wenn der Onlineshop-Betreiber Rewe die Werbung umsetze. Das Oberlandesgericht entschied, dass Wiesenhof in diesem Fall hätte eingreifen müssen, da der Claim so offensichtlich irreführend war.
Zudem forderte Bernhardt gesetzliche Regelungen zur Definition von „regional“, um klarzustellen, was Verbraucher beim Einkaufen erwarten können. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist noch nicht rechtskräftig, jedoch ein wichtiger Schritt in der Bekämpfung irreführender Werbung mit Regionalitätsbegriffen.
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