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Versorgungsamt: Schwerbehindertenausweis wird in der Regel nur befristet ausgestellt

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Beim Versorgungsamt des Landratsamts Rhein-Neckar-Kreis gehen aktuell zur Befristung des Schwerbehindertenausweises und zum Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (LSG) vom 18. Februar 2022 vermehrte Rückfragen von Bürgerinnen und Bürgern ein. Sie beziehen sich auf die Berichterstattung der Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) vom 12. April 2022. Wie die zuständige Amtsleiterin, Martina Ahten, mitteilt, besteht der Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis, der den Zugang zu bestimmten Nachteilsausgleichen ermöglicht, mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50. Der Schwerbehindertenausweis dient zum Nachweis einer festgestellten Schwerbehinderung gegenüber Dritten. Die Schwerbehinderung an sich wird nach umfassender Prüfung durch das Versorgungsamt im Wege eines Bescheides befristet oder unbefristet festgestellt.

 

Das LSG hat nunmehr entschieden, dass auch bei einer unbefristeten Feststellung der Schwerbehinderung an sich, lediglich ein Anspruch auf Ausstellung eines befristeten Schwerbehindertenausweises bestehe. Dies entspricht auch der aktuellen Gesetzeslage. Lediglich bei Ausnahmefällen kann daher auch der Schwerbehindertenausweis unbefristet ausgestellt werden.

 

Durch das Urteil des LSG ergibt sich eine Bestätigung der bisherigen Verwaltungspraxis des Versorgungsamtes. Eine befristete Ausweiserteilung erfolgt in der Regel bei Kleinkindern, Menschen mit befristeten Aufenthaltstiteln oder in den Fällen, in denen sich die festgestellten Gesundheitsstörungen bessern können. Einen unbefristeten Ausweis erhält nur der Personenkreis mit Gesundheitsstörungen, die sich wahrscheinlich nicht ändern werden.

 

Der Bescheid an sich enthält keine Befristung, da dieser immer so lange seine Rechtmäßigkeit und somit Gültigkeit behält, bis die getroffene Feststellung durch einen neuen Bescheid aufgehoben wird – z.B. im Rahmen eines Änderungsantrags oder einer wesentlichen Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse. Dann ist auch ein neuer Schwerbehindertenausweis auszustellen, unabhängig davon, ob der bisherige Ausweis befristet oder unbefristet gültig war. Der Austausch unbefristeter Schwerbehindertenausweise hingegen ist nicht erforderlich.

 

Fragen hierzu beantworten die Mitarbeitenden des Versorgungsamtes unter Tel. 06221 522-2888.

Redaktion
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