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Vorsicht Inkasso-Masche: Wann Sie Zahlungsaufforderungen aus dem Ausland ignorieren dürfen

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Vorsicht Inkasso-Masche: Wann Sie Zahlungsaufforderungen aus dem Ausland ignorieren dürfen
Symbolfoto ©jubu

Der Urlaub ist vorbei, doch die Rechnung kommt später: Nicht selten landet Wochen oder gar Monate nach der Heimkehr ein Bußgeldbescheid aus dem Ausland im Briefkasten. Die Strafen für Verkehrsverstöße können dabei drastisch sein – in Norwegen kostet eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 20 km/h beispielsweise mindestens 610 Euro. Die Juristen des ADAC erklären, wie Sie sich richtig verhalten, wann Sie zahlen müssen und wann Vorsicht vor Inkassofirmen geboten ist.


Bußgeldbescheid aus dem Ausland: Erst prüfen, dann zahlen

Wenn der fremdsprachige Bescheid eintrifft, ist der erste Schritt immer die sorgfältige Prüfung:

  1. Stimmt der Vorwurf? Vergleichen Sie das angegebene Kennzeichen genau mit Ihrem eigenen.
  2. Stimmt die Zeit und der Ort? Überprüfen Sie, ob Sie zum besagten Zeitpunkt tatsächlich am angegebenen Ort waren.

Ist der Vorwurf korrekt, empfiehlt der ADAC, das Bußgeld zeitnah zu bezahlen.


Vollstreckung in Deutschland: Die 70-Euro-Regel

Bußgelder aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind nicht nur im Urlaubsland, sondern auch in Deutschland vollstreckbar. Hierbei gilt eine wichtige Schwelle:

  • EU-weit (mit Ausnahmen): Bußgelder aus EU-Mitgliedstaaten können in der gesamten EU ab einer Höhe von 70 Euro vollstreckt werden.
  • Ausnahme Österreich: Aus Österreich ist die Vollstreckung sogar bereits ab 25 Euro möglich.

Wenn der Bescheid die entsprechende Höhe überschreitet, sollten Sie von einer Vollstreckung in Deutschland ausgehen, falls Sie die Zahlung verweigern.


Warum sich schnelles Bezahlen lohnt

Wer Bußgelder ignoriert, riskiert bei der nächsten Reise ins selbe Land eine böse Überraschung. Rechtskräftige Bußgelder haben zum Teil sehr lange Verjährungsfristen: In Italien sind es fünf Jahre, in Spanien sogar vier Jahre.

  • Verkehrskontrolle: Das offene Bußgeld kann bei einer Verkehrskontrolle vollstreckt werden.
  • Passkontrolle: Auch bei einer Passkontrolle am Flughafen können offene Bußgelder auffallen.

Der Frühzahler-Rabatt:

Ein weiterer Anreiz zur schnellen Zahlung ist der Rabatt, den viele Länder gewähren. Bei zügiger Bezahlung können Reisende je nach Verstoß und Land bis zu 50 Prozent des offenen Bußgeldbetrags sparen. Besonders großzügige Nachlässe gewähren unter anderem Frankreich, Großbritannien, Italien, Spanien und Griechenland.


Zweifel an der Rechtmäßigkeit: Einspruch und juristische Hilfe

Wenn Sie berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids haben, etwa wegen:

  • eines fehlerhaften Bescheids,
  • einer Kennzeichenverwechslung, oder
  • Zweifeln am Tatvorwurf,

sollten Sie unbedingt juristische Hilfe in Anspruch nehmen und gegebenenfalls mit einem Anwalt im Urlaubsland Einspruch einlegen. Dies ist besonders bei hohen Bußgeldern ratsam.


Vorsicht vor privaten Inkassofirmen!

Der ADAC warnt eindringlich vor privaten Inkassofirmen, die nachträglich Bußgelder von Urlaubern eintreiben wollen und dabei oft hohe Zusatzgebühren verlangen. Das ist aus Sicht des ADAC der falsche Weg.

  • Nur Behörden dürfen eintreiben: Ausschließlich offizielle Behörden dürfen polizeiliche Geldbußen und -strafen eintreiben.
  • Zuständig ist das Bundesamt für Justiz: In Deutschland ist dafür ausschließlich das Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig. Ausländische Kommunen müssen das BfJ um Vollstreckungshilfe bitten.
  • Ausnahme privatrechtliche Forderungen: Anders verhält es sich bei privatrechtlichen Forderungen, wie beispielsweise nicht bezahlter Autobahnmaut. Hier können Inkassofirmen rechtmäßig tätig werden.

Die Regel lautet: Ist der Bußgeldbescheid offiziell, zahlen Sie direkt an die ausländische Behörde oder das BfJ. Bei Inkassofirmen, die für polizeiliche Geldbußen kassieren wollen, sollten Sie juristischen Rat einholen.

Redaktion
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