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Pflege-Trick: So bekommen Sie mehr Geld vom Staat

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Pflege-Trick: So bekommen Sie mehr Geld vom Staat
Symbolfoto ©jubu

Pflegeversicherung: 131 Euro extra für Helfer

Im Bereich der Pflegeversicherung stehen Bürgerinnen und Bürgern unterschiedliche Möglichkeiten der Betreuung und Pflege offen. Welche Option genutzt wird, ist abhängig von der Schwere der Pflegebedürftigkeit sowie von den individuellen Lebensumständen der Betroffenen und ihrer pflegenden Angehörigen. Seit Januar dieses Jahres gibt es eine bedeutende Neuerung bezüglich des sogenannten Entlastungsbetrags. Dieser finanzielle Beitrag, der zuvor bei 125 Euro lag und nun auf 131 Euro pro Monat erhöht wurde, kann jetzt auch für Hilfen durch Privatpersonen eingesetzt werden. Darauf weist das Amt für Sozialplanung, Vertragswesen und Förderung im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis hin.

Mehrheit nutzt häusliche Pflege

Über 80 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland wählen die häusliche Pflege. In diesem Kontext steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 Pflegegeld sowie Pflegesachleistungen zu. Zusätzlich haben alle Pflegebedürftigen, einschließlich Pflegegrad 1, Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro, was jährlich bis zu 1.572 Euro entspricht. Nicht verbrauchte Beträge können auf die Folgemonate übertragen werden, verbleiben jedoch maximal bis zum Ende des darauf folgenden Kalenderhalbjahres nutzbar.

Entlastungsbetrag nun auch für Privatpersonen

Bislang konnten ausschließlich anerkannte Anbieter den Entlastungsbetrag für haushaltsnahe Unterstützungsleistungen abrechnen. Die neue Regelung erlaubt nun auch Privatpersonen aus der Nachbarschaft, dem Freundes- oder Bekanntenkreis sowie aus der erweiterten Familie, ehrenamtlich Hilfestellungen zu leisten. Diese können beispielsweise bei der Haushaltsführung, Einkäufen, Arztbesuchen oder Freizeitaktivitäten erfolgen. Dies trägt dazu bei, den Herausforderungen der häuslichen Pflege besser gerecht zu werden.

Rahmenbedingungen für private Helferinnen und Helfer

Privatpersonen, die unterstützen möchten, müssen mindestens 16 Jahre alt sein und dürfen die Tätigkeit nicht gewerblich durchführen. Jede Helferin und jeder Helfer darf maximal zwei Pflegebedürftige gleichzeitig unterstützen. Zudem dürfen die unterstützten Personen nicht enger als bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sein und auch nicht im selben Haushalt leben. Weiterhin dürfen die Helfenden nicht bereits als offizielle Pflegepersonen tätig sein. Eine spezielle Schulung ist nicht erforderlich, und die Abrechnung erfolgt direkt über die zuständige Pflegekasse.

Weitere Informationen und Beratung

Interessierte können sich über das Anerkennungsverfahren für Einzelhelfende ausführlich auf der Webseite des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg informieren. Auch die Pflegekassen bieten entsprechende Informationen an. Für individuelle Fragen stehen zudem die regionalen Pflegestützpunkte sowie Beratungssprechstunden in den Gemeinden zur Verfügung. Weitere Informationen sind unter www.rhein-neckar-kreis.de/pflegestuetzpunkte erhältlich oder per E-Mail unter Pflegestuetzpunkte@Rhein-Neckar-Kreis.de.

Redaktion
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