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Warnhinweise an Maschinen: Was Betreiber beachten müssen

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Warnhinweise an Maschinen: Nicht nur ein Aufkleber reicht

Trotz umfassender Sicherheitsvorkehrungen bei der Entwicklung von Maschinen können potenzielle Gefahrenstellen bestehen bleiben. Die Betreiber sind dazu verpflichtet, von Herstellern angebrachte Warnhinweise zu beachten und selbstständig Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um potenzielle Risiken zu minimieren.

Sicherheitshinweise in Betriebsanleitungen und auf den Maschinen selbst dienen als entscheidender Bestandteil der technischen Dokumentation. Dennoch müssen Betreiber vorsichtig sein, da alleinige Warnhinweise nicht ausreichen, um ihre Verantwortung zu erfüllen.

Betreiberverantwortung trotz angebrachter Warnungen

Die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) hat bei Betriebsbesichtigungen festgestellt, dass Betriebe zusätzliche Warnhinweise an Gefahrenstellen anbringen, wie beispielsweise Aufkleber mit der Aufforderung „Nicht in die laufende Maschine greifen!“. Allerdings ist zu beachten, dass solche Hinweise allein nicht genug sind, um den Betreiberpflichten gerecht zu werden.

Betriebe müssen Gefährdungsbeurteilung durchführen

Gemäß der Betriebssicherheitsverordnung müssen Betreiber vor der Verwendung einer Maschine eine Gefährdungsbeurteilung durchführen. Werden dabei potenzielle Risiken identifiziert, wie etwa unzureichende Schutzvorrichtungen, sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Hierbei gilt das TOP-Prinzip, welches die Rangfolge der Maßnahmen (Technisch, Organisatorisch, Personenbezogen) vorgibt.

Weitere Informationen zur Maschinen- und Anlagensicherheit sind auf der Website www.bgn.de unter dem Shortlink: 100 zu finden.

Redaktion
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