Gas- und Ölheizungen ab 2024 nur noch mit Einschränkungen
Es sind wegweisende Änderungen im Heizungswesen: Das novellierte Gebäude-Energie-Gesetz tritt in Kraft: Mit dem Inkrafttreten des novellierten Gebäude-Energie-Gesetzes (GEG) zum 1. Januar 2024 stehen wegweisende Änderungen im Heizungswesen bevor. Das Gesetz legt fest, dass bei neu errichteten Heizungen in Wohngebäuden mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzubinden sind. Eine ähnliche Pflicht gilt beim Austausch von Heizungen in bestehenden Wohngebieten, jedoch unter Bedingungen, die durch kommunale Wärmeplanung und Wärmenetzausbau definiert werden.
Verpflichtende Integration erneuerbarer Energien bei Heizungstausch und Neubauten
Die Übergangsfristen bis zur verpflichtenden Nutzung von 65 Prozent erneuerbarer Energien bei einem Heizungstausch erstrecken sich bis Mitte 2028, wodurch die Umstellung abgefedert wird. Frank Hettler von Zukunft Altbau und die KLiBA (Klimaschutz- und Energie-Beratungsagentur Heidelberg – Rhein-Neckar-Kreis) weisen darauf hin, dass eine frühzeitige Vorbereitung auf den Umstieg ratsam ist.
Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien und Fördermöglichkeiten
Das Gesetz sieht eine Förderung von bis zu 70 Prozent für verschiedene erneuerbare Heizungstechnologien wie Wärmepumpen, Anschluss an Wärmenetze, Holz- und Hybridheizungen sowie Solarthermie-Anlagen vor. Frank Hettler empfiehlt daher Eigentümerinnen und Eigentümern, sich unabhängig von gesetzlichen Neuerungen frühzeitig auf erneuerbare Energien vorzubereiten.
Kopplung mit kommunaler Wärmeplanung und Zeitrahmen
Dr. Klaus Keßler von der KLiBA erläutert, dass die Vorschriften für Heizungstausch in Bestandsgebäuden und Neubauten in den kommenden Jahren eng an die kommunale Wärmeplanung gekoppelt werden. Großstädte müssen bis Mitte 2026 ihre Wärmepläne vorlegen, während kleinere Städte und Gemeinden bis Mitte 2028 Zeit haben. Baden-Württemberg stellt hierbei einen Sonderfall dar: Die größten Kommunen müssen bereits Ende des aktuellen Jahres ihre Pläne vorlegen.
Die kommunale Wärmeplanung allein genügt jedoch nicht. Es bedarf einer zusätzlichen Entscheidung durch die Kommune für den Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen oder Wasserstoffnetzen, damit die neuen Heizungsregeln in Kraft treten können.
Übergangsfristen und Austauschbestimmungen
Das GEG gewährt Übergangsfristen für bestehende Heizungen, die erst nach 30 Jahren, mit Ausnahmen, ausgetauscht werden müssen. Dennoch müssen fossile Öl- und Gasheizungen bis spätestens 2045 stillgelegt werden. In Baden-Württemberg gilt diese Regelung bereits ab 2040.
Bei einem Heizungsausfall besteht vorübergehend die Möglichkeit, eine fossile Heizung zu installieren. Innerhalb von fünf Jahren muss jedoch eine Heizungstechnologie eingesetzt werden, die den Anforderungen erneuerbarer Energien entspricht. Diese Frist kann sich auf bis zu zehn Jahre verlängern, wenn ein Anschluss an ein Wärmenetz geplant ist.
Frühzeitige Vorbereitung auf den Heizungstausch
Dr. Klaus Keßler betont die Bedeutung einer frühzeitigen Vorbereitung auf den Heizungstausch. Hausbesitzer sollten ihre Immobilie möglichst rasch auf erneuerbare Wärmequellen vorbereiten, um kostspielige, provisorische Lösungen nach einem Heizungsausfall zu vermeiden. Effizienzmaßnahmen wie Dämmung und der Austausch von Heizkörpern lohnen sich bereits im Vorfeld und reduzieren den Energieverbrauch.
Die KLiBA bietet kostenfreie Energieberatungen an, um individuelle Lösungen in den Bereichen Gebäudehülle, Heiztechnik und Nutzung erneuerbarer Energien aufzuzeigen. Diese Beratungen finden regelmäßig in den Rathäusern, der Geschäftsstelle der KLiBA oder telefonisch statt.
Der Umstieg auf erneuerbare Heizungen erfordert daher eine frühzeitige Planung und Anpassung der Immobilie, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.
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