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Anbieter haftet für Werbung von Vertriebspartnern

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Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg geht regelmäßig gegen Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln vor, weil diese ihre Produkte mit unzulässigen Werbeaussagen anpreisen. Im jüngsten Fall stellte das Oberlandesgericht München nun klar, dass Anbieter auch zur Rechenschaft gezogen werden dürfen, wenn es Dritte sind, die die unzulässige Werbung verbreiten.
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Echinacea zur Stimulation des Immunsystems, Avena sativa (auch Hafer genannt) für Penisverlängerung oder Wunderpillen zur Coronaprävention: Immer wieder hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg mit Anbietern von Nahrungsergänzungsmitteln zu tun, die auf Ängste oder Wünsche von Verbraucher:innen abzielen und mit leeren Versprechen versuchen, ihnen das Geld aus der Tasche zu ziehen. „Bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln sind Aussagen zur Gesundheit nur erlaubt, wenn sie wissenschaftlich belegt und zugelassen sind. Hersteller schießen hier oft über das Ziel hinaus und bewerben ihre Produkte als wahre Wundermittel“, sagt Vanessa Holste, Ernährungsexpertin der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. „Und auch damit zu werben, dass Nahrungsergänzungsmittel Krankheiten vorbeugen oder heilen können, ist verboten.“
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IMMER WIEDER ÄRGER MIT FRAGWÜRDIGEN PILLEN & PÜLVERCHEN
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­Ob Online, in Zeitschriften, Radio, TV oder über Mundpropaganda: Unseriöse Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln lassen oft keine Möglichkeit aus, um ihre Produkte als Heilmittel gegen verschiedenste Beschwerden zu verkaufen. Daraufhin greifen viele Menschen hoffnungsvoll zu angebotenen Pillen und Pülverchen. Doch tatsächlich sind viele der Produkte bestenfalls überflüssig und im schlimmsten Fall sogar gesundheitlich bedenklich.

Die Verbraucherzentrale geht deshalb regelmäßig gegen unseriöse Anbieter vor, die ihre Nahrungsergänzungsmittel mit unerlaubten Heil- oder Gesundheitsversprechen bewerben. Dabei spielt es laut einem aktuellen Urteil im Sinne der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg auch keine Rolle, ob die Werbung mit den unwahren Behauptungen vom Anbieter selbst oder von einem Werbepartner verbreitet werden.

Im jüngsten Fall hatte sich die Dr. Juchheim GmbH vor der Zahlung einer Vertragsstrafe drücken wollen. Bereits 2020 hatte die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg den Anbieter wegen unzulässiger Aussagen in einem Werbevideo abgemahnt, das in seinem Onlineshop veröffentlicht war. Daraufhin verpflichtete er sich, diese Werbeaussagen im Video zukünftig zu unterlassen. Dennoch wurde das Video auf einer Online-Plattform durch verschiedene Vertriebspartner der Dr. Juchheim GmbH weiterhin verbreitet. Denn die Dr. Juchheim GmbH hatte den Vertriebspartnern dieses Video als Werbematerial zur Verfügung gestellt. Nun weigerte sie sich jedoch, die fällige Vertragsstrafe zu zahlen. Stattdessen behauptete sie, nicht für die Verbreitung ihres abgemahnten Werbevideos durch Dritte verantwortlich zu sein. Das Oberlandesgericht München entschied am 5. Mai 2022 (Az. 29 U 7400/20) jedoch, dass die Dr. Juchheim GmbH sehr wohl zu belangen sei, wenn sie nicht dafür sorgt, dass zu unterlassende Werbevideos auch bei Dritten verschwinden. „Das Urteil bestätigt, dass Anbieter, die ihre Produkte auch über Dritte bewerben und verkaufen lassen, sich nicht einfach aus ihrer Verantwortung stehlen können. Sie sind also verpflichtet, zur Beseitigung der irreführenden Werbung auch auf Dritte einzuwirken und dafür alles ihnen Mögliche und Zumutbare zu unternehmen“, sagt Holste.
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Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V.

Redaktion
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