Bäume fällen: Frist läuft ab
Vor dem Beginn des Frühlings rät die Untere Naturschutzbehörde im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis dazu, alle geplanten Baumfällungen und starken Rückschnitte an Bäumen, Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen bis Ende Februar durchzuführen. Die naturschutzrechtliche Regelung, die auch das Zurückschneiden von Röhrichten einschließt, ist besonders wichtig für den Schutz von Tieren, Pflanzen und brütenden Vögeln, die ungestörte Baumkronen, Hecken und Gebüsche für den Nestbau benötigen.
In der Zeit vom 1. März bis zum 30. September sind grundsätzlich nur schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt. Ausnahmen können bei Verkehrssicherungsmaßnahmen gemacht werden, sofern diese nicht anders oder zu einem anderen Zeitpunkt durchgeführt werden können.
Während der Schutzfrist ist bei erlaubten Rückschnitten darauf zu achten, dass keine Brut- oder Lebensstätten geschützter Tiere beschädigt oder zerstört werden. Die Beachtung dieser zeitlichen Vorgaben trägt dazu bei, die Fauna und Flora in der Region zu schützen und die Lebensräume bedrohter Arten zu erhalten.
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