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BGH kippt Riester-Kostenklausel: Verbraucher können auf höhere Renten hoffen

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©pixabay

Riester-Kostenklausel unzulässig: Verbraucherschützer feiern Sieg

Ein aktuelles BGH-Urteil zeigt: Eine intransparente Kostenklausel in Riester-Verträgen der Sparkassen werden rechtswidrig eingestuft. Grund zur Freude für viele Menschen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem wegweisenden Urteil die intransparente Klausel in Riester-Sparverträgen der Sparkasse Günzburg-Krumbach als rechtswidrig eingestuft (Urteil vom 21.11.2023, Az. XI ZR 290/22). Dieser gerichtliche Beschluss folgt der Rechtsauffassung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, die seit vier Jahren mit Verbandsklagen gegen diese Klausel vorging.

Niels Nauhauser, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, betont die erheblichen Auswirkungen dieses Urteils auf die Rentenaussichten zahlreicher Verbraucher:innen: „Dank des BGH-Urteils können viele nun auf höhere Renten hoffen, da das angesparte Guthaben nicht durch unzulässige Kosten gemindert werden darf.“

Verbraucherzentrale Baden-Württemberg erzielt bahnbrechenden Erfolg für Riester-Sparer:innen

Die Klage der Verbraucherzentrale bezog sich auf die Ausgestaltung der Riester-Rente, die vermehrt Beschwerden hervorrief. Insbesondere die Praxis der Sparkassen, in der Auszahlungsphase konkrete in Euro bezifferte „Abschlusskosten“ anzuführen, ohne diese im ursprünglichen Vertrag aufzuführen, wurde als intransparent eingestuft. Auch „übrige Kosten und Verwaltungskosten“ tauchten überraschend in den Verrentungsangeboten auf.

Die Entscheidung des BGH betrifft nicht nur die Sparkasse Günzburg-Krumbach, sondern auch andere Sparkassen, die eine inhaltsgleiche Klausel in ihren Vorsorge Plus Altersvorsorgeverträgen verwendeten. Die intransparente Klausel ist nunmehr als rechtswidrig eingestuft und muss entfallen. Nauhauser betont: „Verbraucher:innen wurden bei Vertragsabschluss im Dunkeln darüber gelassen, welche Kosten auf sie zukommen.“

Das Urteil hat weitreichende Folgen: weder die Sparkasse noch der von ihr beauftragte Versicherer dürfen Abschluss- oder Vermittlungskosten für die Auszahlungsphase in Rechnung stellen. Die Verbraucherzentrale prüft zudem die Möglichkeit, dass bereits gezahlte Kosten rückwirkend zurückgefordert werden können.

Niels Nauhauser kritisiert das Verhalten der Anbieter von Riester-Sparverträgen und setzt sich seit Jahren für eine verbraucherfreundliche Gestaltung der privaten Altersvorsorge ein.

Redaktion
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