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Einreise von Haustieren aus der Ukraine vorübergehend erleichtert

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Symbolfoto: Julian Buchner

Pflicht zur „Heimquarantäne“

Viele der derzeit flüchtenden Menschen aus der Ukraine bringen auch ihre Haustiere wie Hunde, Katzen oder Frettchen mit. In Bezug auf die Tollwut ist die Ukraine allerdings ein nicht gelistetes Drittland, teilt das Veterinäramt und Verbraucherschutz im Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis mit.

Demnach sind bei der Einreise von Heimtieren besonders strenge Vorgaben zu beachten. Diese sehen unter anderem vor, dass vor Einreise des Tieres eine Genehmigung vorliegen muss, eine Gesundheitsbescheinigung für das Tier vorhanden sein muss, dass das Tier mit frühestens 12 Wochen gegen Tollwut geimpft wurde, eine Blutentnahme mit erfolgreichem Nachweis von neutralisierenden Antikörpern nach 30 Tagen erfolgt ist und danach 3 Monate bis zum Verbringen des Tieres in die EU abgewartet wurde. Ferner muss das Tier vor der Impfung mit einem Mikrochip gekennzeichnet worden sein. Aufgrund der momentanen Flüchtlingswelle aus der Ukraine hat die EU-Kommission die EU-Mitgliedsstaaten gebeten, die Einreise von Heimtieren aus der Ukraine vorübergehend zu erleichtern. Die EU-Mitgliedstaaten sind dieser Bitte nachgekommen.

Für die Einreise von Heimtieren aus der Ukraine nach Deutschland bedeutet dies, dass Tierhalter bis auf weiteres einreisen können, ohne vorab eine Genehmigung im Einklang mit der Verordnung (EU) 576/2013 zu beantragen. Ferner hat das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz des Landes Baden-Württemberg die Empfehlung ausgesprochen, vorübergehend kulante Regelungen in Bezug auf die Quarantäne der Tiere zu erlassen.

Diese werden vom Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises wie folgt umgesetzt:

  • Bei nachweislich gegen Tollwut geimpften Tieren:

Die Tiere werden von einem Tierarzt klinisch untersucht und erfasst. Anschließend nimmt der Tierarzt eine Blutprobe. Ist das Tier nicht tätowiert, gechipt oder anderweitig eindeutig identifizierbar, setzt der Tierarzt einen Mikrochip und stellt einen EU-Heimtierausweis aus. Das Blut wird zur Untersuchung auf Tollwutimpfantikörper an ein Labor versandt. Bis ein positiver Nachweis von Antikörpern vorliegt wird für das Tier eine „Heimquarantäne“ angeordnet. Im Vorfeld dieser Heimquarantäne muss der Tierhalter eine schriftliche Erklärung darüber abgeben, dass der Hund/die Katze/ das Frettchen keinen Kontakt zu Wildtieren empfänglicher Arten oder verwilderten Hunden hatte.

Werden keine Antikörper nachgewiesen, ist mit dem Tier wie unter Punkt 2.) zusammengefasst zu verfahren. Werden Antikörper nachgewiesen und bestätigt der Tierbesitzer schriftlich, dass das Tier keinen Kontakt zu Wildtieren empfänglicher Arten oder verwilderten Hunden hatte, wird die „Heimquarantäne“ aufgehoben.

  • Bei Tieren ohne Tollwutimpfung:

Die Tiere werden von einem Tierarzt klinisch untersucht und erfasst. Tiere, die über 12 Wochen alt sind, werden sofort geimpft und mittels eines Mikrochips gekennzeichnet. Außerdem wird für die Tiere ein EU-Heimtierausweis ausgestellt. Nach Impfung wird eine „Heimquarantäne“ für die Dauer von drei Monaten angeordnet. Bei unter 12 Wochen alten Tieren wird das Erreichen der 12. Lebenswoche abgewartet, bis diese geimpft werden. Die „Heimquarantäne“ verlängert sich entsprechend der Wartezeit, die notwendig ist, bis das Tier geimpft werden kann.

Folgendes ist dabei zu beachten: „Heimquarantäne“ bedeutet, dass das Tier während dieses Zeitraums nur Kontakt zu seinen eigenen Besitzern haben darf. Es darf ausdrücklich keinen Kontakt zu fremden Menschen oder Tieren haben. Eine Erkrankung oder das Versterben des Tieres müssen umgehend dem Veterinäramt mitgeteilt werden. Während der Zeit der „Heimquarantäne“ darf das Tier nicht veräußert oder abgegeben werden.

Die oben genannten Ausführungen gelten nur für Hunde, Katzen oder Frettchen, die zu nicht zu kommerziellen Zwecken eingeführt worden sind und von der Tierhalterin/dem Tierhalter begleitet worden sind. Ferner ist die Anzahl auf maximal fünf Tiere beschränkt. Sofern sich der Aufenthaltsort der Geflüchteten innerhalb des Zeitraumes der „Heimquarantäne“ innerhalb von Baden-Württemberg ändern sollte, so ist die zuständige Veterinärüberwachungsbehörde am neuen Aufenthaltsort entsprechend zu informieren (Veranlasste Maßnahmen, Persönliche Daten, neuer Aufenthaltsort etc.). Sollte sich der neue Aufenthaltsort in einem anderen Bundesland oder Mitgliedsstaat befinden sollte, so sind diese Informationen dem MLR nach Möglichkeit im Vorfeld des Wechsels des Aufenthaltsortes zur Weiterleitung zuzuleiten.

Geflüchtete Menschen aus der Ukraine, die ihre Hunde/Katzen/Frettchen nach Deutschland mitgebracht haben, bzw. deren Unterstützer oder Helfer werden gebeten, sich umgehend mit dem Veterinäramt des Rhein-Neckar-Kreises (Tel.: 06221 522-4265, E-Mail: veterinaeramt@rhein-neckar-kreis.de, Fax: 06221 522-4264) in Verbindung zu setzen.

Hintergrundinformationen:

Bei der Tollwut handelt es sich um eine immer tödlich endende Zoonose (auf den Menschen übertragbare Krankheit). Deutschland gilt seit 2008 als Tollwutfrei (mit Ausnahme der Tollwut in Fledermäusen), deswegen sind die Auflagen für das Verbringen/den Import von Hunden, Katzen und Frettchen aus anderen EU-Staaten und Drittländern nach Deutschland sehr hoch.

Redaktion
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