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Gericht stoppt unzulässige Vertragsänderung durch Schweigen

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Gothaer darf Preise nicht stillschweigend erhöhen

Baden-Baden, 22. Mai 2024 – Ein Versicherungsvertreter der Gothaer Versicherung versuchte, die Preise und Leistungen in einem bestehenden Vertrag eines Verbrauchers automatisch zu erhöhen, wenn dieser nicht innerhalb von zwei Wochen widersprach. Das Landgericht Baden-Baden hat nun entschieden, dass dies rechtlich unzulässig ist (Az. 5 O 26/23 KfH).

Verbraucher erhält Brief mit Ankündigung der Erhöhung

Dem Verbraucher, der bereits eine Wohngebäudeversicherung bei der Gothaer hatte, wurde ein Brief zugestellt, in dem ihm zusätzliche Leistungen für diese Versicherung angeboten wurden. Im Schreiben hieß es: „Für die deutlichen Mehrleistungen wird jedoch ein jährlicher Mehrbetrag von 35 € brutto notwendig. Sollten wir innerhalb der nächsten 14 Tage keine anderslautende Rückmeldung von Ihnen erhalten, werden wir die Umstellung Ihres Vertrages zum 31.12.2022 für Sie veranlassen.“

Verbraucher widerspricht und wendet sich an Verbraucherzentrale

Der Verbraucher widersprach der angekündigten Erhöhung und der Änderung des Vertrages umgehend. Da ihm das Vorgehen des Versicherungsvertreters jedoch merkwürdig vorkam, meldete er den Fall der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale stellte nach Prüfung des Schreibens fest, dass die Erhöhung unzulässig war.

Verbraucherzentrale mahnt ab und klagt vor Gericht

„Eine Erhöhung durchzusetzen nur, weil jemand sich nicht rechtzeitig meldet, ist nicht zulässig“, sagt Peter Grieble, Versicherungsexperte der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die Verbraucherzentrale mahnte den Versicherungsvertreter ab. Nachdem dieser keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, erhob die Verbraucherzentrale Klage vor dem Landgericht Baden-Baden.

Gericht bestätigt Rechtsprechung

Das Landgericht Baden-Baden entschied im Sinne des Verbrauchers. „Mit dem Urteil hat das Gericht geltendes Recht bestätigt: Das Schweigen eines Verbrauchers oder einer Verbraucherin ist keine Willenserklärung“, so Grieble.

Redaktion
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