Verpflichtung zur Einhaltung klarer Werbeversprechen
In der Möbelbranche locken Anbieter oft mit hohen Rabatten und Bestpreisgarantien. Doch was auf den ersten Blick attraktiv klingt, wird nicht immer eingehalten. Eine Bestpreisgarantie bedeutet, dass Anbieter verpflichtet sind, einen niedrigeren Preis für dasselbe Produkt zu gewähren, wenn Kund:innen ein entsprechendes Angebot eines Drittanbieters vorlegen können. Doch Ausnahmen müssen klar kommuniziert werden.
Irreführende Werbung entlarvt
Ein aktuelles Beispiel für die Diskrepanz zwischen Werbeversprechen und Realität ist das Unternehmen Möbel Rieger. Obwohl es mit einer Bestpreisgarantie “ohne Ausnahmen” warb, verweigerte es einem Kunden die Preisdifferenz für einen Esstisch von 1.800 Euro, obwohl dieser ein Vergleichsangebot von 1.600 Euro vorlegen konnte.
“Die Werbung mit Bestpreisgarantien, die nicht eingehalten wird, ist irreführend und damit unzulässig”, kommentiert Matthias Bauer, Abteilungsleiter Bauen, Wohnen und Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, das Verhalten des Möbelhändlers.
Verpflichtung zur Einhaltung von Werbeversprechen
Die Verbraucherzentrale setzte sich erfolgreich für eine Unterlassungserklärung von Möbel Rieger ein. Das Unternehmen verpflichtete sich, nicht mehr mit einer Bestpreisgarantie zu werben, wenn es nicht bereit ist, diese einzuhalten. “Falsche Werbeversprechen sind kein Kavaliersdelikt und kommen im Möbelhandel, aber auch in vielen anderen Branchen regelmäßig vor”, betont Bauer. “Wer mit Angeboten wirbt, muss sich auch daran halten.”
Verbraucher:innen, die sich durch irreführende Werbeversprechen getäuscht fühlen, können sich bei der Verbraucherzentrale beschweren.
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