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Mogelpackung vor Gericht: Verbraucherzentrale kämpft gegen L’Oréal

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©pixabay

Am 18. April 2024 verhandelte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen die L’Oréal Deutschland GmbH. Im Fokus steht eine Waschgelpackung, die deutlich größer ist als der eigentliche Inhalt.

Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz?

L’Oréal hatte das Waschgel online beworben und verkauft. Die Verpackung war auf dem Kopf stehend abgebildet, so dass die tatsächliche Füllmenge erst nach dem Kauf und Umdrehen der Flasche erkennbar war. Die Verbraucherzentrale sah darin einen Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz sowie eine Irreführung der Verbraucher und reichte nach erfolgloser Abmahnung Klage ein.

Sowohl Landgericht als auch Oberlandesgericht wiesen die Klage ab

Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht Düsseldorf wiesen die Klage ab. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte zwar den Verstoß gegen das Mess- und Eichgesetz, sah darin aber keine Irreführung der Verbraucher, da diese den Verstoß erst zu Hause feststellen könnten und er somit für die Kaufentscheidung unerheblich sei.

Wann ist ein Produkt eine Mogelpackung?

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist anderer Meinung: „Mogelpackung ist Mogelpackung“, so Gabriele Bernhardt, Juristin der Verbraucherzentrale. „Wo und wie die Produkte verkauft werden, spielt keine Rolle.“ Da das Oberlandesgericht keine Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hatte, legte die Verbraucherzentrale Nichtzulassungsbeschwerde ein, die vom BGH angenommen wurde (Az. I ZR 43/23). „Es wird nun eine weitere höchstrichterliche Entscheidung zum Dauerärgernis Mogelpackung geben. Wir hoffen auf eine deutliche Klärung im Sinne der Verbraucherinnen und Verbraucher“, so Bernhardt weiter.

Warum werden Mogelpackungen nicht verboten?

Mogelpackungen sind ein weit verbreitetes Problem und Gegenstand zahlreicher Verbraucherbeschwerden. Das Mess- und Eichgesetz regelt, was erlaubt ist und was nicht. Nach Ansicht der Verbraucherzentrale verstoßen viele Anbieter gegen dieses Gesetz oder versuchen, die Grenzen auszureizen. „Verpackungen, die mehr Inhalt vortäuschen, als tatsächlich drin ist, sind irreführend“, erklärt Bernhardt. „Sie sind außerdem eine unnötige Ressourcenverschwendung und somit schlecht für die Umwelt.“

Redaktion
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