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Schneechaos: Wer muss räumen?

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Schneechaos: Wer muss räumen?
Symbolfoto ©jubu

Winterdienst: Wer ist wann verantwortlich?

Mit dem Einzug des Winters in verschiedenen Landesteilen entsteht nicht nur Freude, sondern auch Verantwortung: Bundesländer, Kommunen und Bürger tragen jeweils Verpflichtungen hinsichtlich des Schneeräumens und der Sicherheit auf den Straßen und Wegen. Der ADAC klärt über Zuständigkeiten und Haftungsfragen auf, die mit Schnee und Eis verbunden sind.

Für den Winterdienst auf den Straßen sind Bundesländer, Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden verantwortlich. Ihr Ziel ist es, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten und den Verkehrsfluss aufrechtzuerhalten. Der Winterdienst soll vor allem bei Schnee und Glatteis aktiv werden, wobei nicht jede Straße oder jeder Weg immer geräumt und gestreut sein muss, wie der ADAC betont.

Innerorts sind wichtige Kreuzungen, Durchgangsstraßen und Fußgängerwege von der Räumpflicht der Gemeinden umfasst, während außerorts nur besonders gefährliche Stellen geräumt und gestreut werden müssen. Die Gemeinden sind dazu angehalten, gefährliche Bereiche durch Warnschilder zu kennzeichnen.

ADAC klärt auf: Zuständigkeiten und Haftungsfragen bei Schnee und Eis

Die Zeitpunkte für die Räumung sind ebenfalls festgelegt. Die Kontrollfahrten sollen laut ADAC etwa ab 5 Uhr morgens starten, bis 8 Uhr sollte vorrangig an riskanten Stellen geräumt und gestreut sein. Bei plötzlichem Glatteis muss die Gemeinde innerhalb von ungefähr anderthalb Stunden reagieren. Nachts und an Sonn- und Feiertagen gelten spezifische Räumzeiten.

Neben dem kommunalen Winterdienst sind auch Grundstückseigentümer in der Pflicht, Gehwege zu räumen und zu streuen. Die Räumpflicht kann auf den Mieter übertragen werden, muss jedoch im Mietvertrag vereinbart sein. Die genauen Zeiten für das Räumen sind meist in Verordnungen festgelegt.

Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen besteht keine Verpflichtung für den kompletten Schneeräumdienst. Es genügt, einzelne Zugänge und Wege zu räumen und sicher zugänglich zu machen. Sollte sich jemand auf nicht geräumten Flächen verletzen, kann der Verantwortliche für Schadenersatz haftbar gemacht werden. Der ADAC empfiehlt daher den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, um für solche Situationen abgesichert zu sein.

 

Redaktion
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