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Versicherer muss ärztliche Attestpflicht vor Reisestornierung fallenlassen

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©pixabay

Die Ergo Reiseversicherung darf nicht länger ein ärztliches Attest vor der Reisestornierung verlangen

Landgericht München I entscheidet gegen umstrittene Klausel

Die Ergo Reiseversicherung AG wurde vom Landgericht München I (Az. 12 O 13566/22, nicht rechtskräftig) dazu verurteilt, eine rechtswidrige Klausel in ihren Versicherungsbedingungen zu ändern. Bisher verpflichteten diese Verbraucher:innen dazu, vor der Stornierung einer Reise, etwa aufgrund von Krankheit, immer ein ärztliches Attest einzuholen. Die Verbraucherzentrale hatte rechtliche Schritte gegen diese Klausel unternommen und das Gericht gab ihr Recht.

Versicherungsbedingungen und ihre Bedeutung

Versicherungsbedingungen sind entscheidend für Versicherungsverträge. Oftmals werden problematische Klauseln jedoch erst im Schadensfall erkennbar, was Verbraucher:innen vor die Herausforderung stellt, Leistungen von ihren Versicherern zu erhalten. In diesem speziellen Fall hatte die Ergo Reiseversicherung AG Klauseln eingeführt, die Verbraucher:innen dazu zwangen, immer vor der Stornierung einer Reise, beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen, ein ärztliches Attest vorzulegen.

Gericht erklärt Attest-Pflicht für rechtswidrig

Da die Ergo sich weigerte, eine Unterlassungserklärung abzugeben, musste das Landgericht München I entscheiden und stimmte der Position der Verbraucherzentrale zu: Die Attest-Klauseln sind rechtswidrig. Sowohl das Gericht als auch die Verbraucherzentrale argumentieren, dass es Situationen geben kann, in denen eine ärztliche Bescheinigung vor der Stornierung nicht erforderlich ist, beispielsweise wenn es für Verbraucher:innen unmöglich war, zuvor ein Attest einzuholen.

Stellungnahme des Versicherungsexperten

Versicherungsexperte Peter Grieble erklärte dazu: „Verbraucherinnen und Verbraucher für jeden Fall zu verpflichten, sich vor der Reisestornierung ein ärztliches Attest zu besorgen, benachteiligt diese unangemessen und kann der gesetzlichen Schadensminderungspflicht zuwiderlaufen.“ Das Gericht stimmte dieser Einschätzung zu und erklärte die betreffenden Klauseln in den Versicherungsbedingungen der Ergo für unwirksam.

Grieble fügte hinzu: „Der Fall ist ein Beispiel dafür, wie sinnvoll es ist, schon bei Vertragsabschluss genau zu lesen, wann unter welchen Voraussetzungen der Versicherer leistet – und sich hierzu gut vom Versicherungsvertrieb beraten zu lassen. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Reiseversicherungsbedingungen hat, kann sich gerne an die Verbraucherzentrale wenden.“

Redaktion
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