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(zg) Ab Montag, 20. Dezember 2021 muss für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen in den Gebäuden der Stadtverwaltung, einschließlich der Verwaltungsstellen und der Tourist-Info, der Nachweis eines negativen Coronatests (Antigen-Schnelltest maximal 24 alt oder PCR-Test, maximal 48 Stunden alt) oder ein Genesenen- oder Impfnachweis erbracht werden.

Gemäß der aktuellen Landesverordnung jeweils geltende strengere Vorgaben (beispielsweise in der Stadtbibliothek oder bei Veranstaltungen) bleiben dabei bestehen.

Quelle: Stadt Sinsheim

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