Rettungswege freizuhalten ist eine der wichtigsten Regeln, die Autofahrer beachten müssen. Falschparker sind nicht nur lästig, sondern gefährden auch massiv Einsätze von Feuerwehr und Rettungsdiensten. Sie stellen ein großes Risiko dar und gefährden mitunter Menschenleben.
Immer wieder gehen bei der Stadtverwaltung Sinsheim Beschwerden ein, dass Autos unzulässig parken. Ordnungsamt und Feuerwehr führen regelmäßige Test- und Kontrollfahrten durch, zuletzt in den Abendstunden des 8. Mai. Weitere Fahrten sind geplant.
„Wir würden Sie gerne retten – wenn Sie uns lassen!“, appelliert die Feuerwehr an die Bürger. „Rücksicht rettet Leben.“
Die Stadtverwaltung weist deshalb an dieser Stelle auf die Bestimmungen des § 12 Straßenverkehrsordnung hin, die das Halten und Parken regeln. Generell ist das Parken auf Straßen nur zulässig, wenn dadurch eine Fahrbahnbreite von 3,05 Metern nicht unterschritten wird.
Gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 ist das Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten unzulässig, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber.
Das Parken ist außerdem unzulässig
- vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,
- bis zu je 15 Meter vor und hinter Haltestellenschildern,
- an engen und unübersichtlichen Straßenstellen,
- im Bereich von scharfen Kurven,
- auf Gehwegen, wenn es nicht ausdrücklich erlaubt ist.
Insbesondere die Punkte 3 bis 5 werden von vielen oftmals vernachlässigt. Sowohl das Parken in engen und unübersichtlichen Straßen sowie in Kurven als auch das Parken auf dem Gehweg stellen jedoch eine Gefährdung und Behinderung für die anderen Verkehrsteilnehmer sowie die Benutzer des Gehweges dar.
Fahrzeugführer werden gebeten, die auf den Grundstücken vorhandenen Stellplätze zum Parken zu benutzen, um die Straße für den Verkehr freizuhalten.
Die Stadt Sinsheim wird die Einhaltung der Vorschriften in Zukunft verschärft kontrollieren. Verstöße werden entsprechend geahndet.
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